Vorsorge treffen

 


Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Die Patientenverfügung

 

Schriftliche Willenserklärung

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung, in der bewusst medizinische Behandlungen - in der Regel lebensverlängernde Maßnahmen - geregelt werden.

Darin haben Sie die Möglichkeit, Ihre Wünsche hinsichtlich lebensverlängernden Maßnahmen genau festzusetzen. Dies entlastet die Angehörigen und bietet darüber hinaus die Möglichkeit, sich selbst mit dem Thema Lebensverlängerung bzw. Sterbeprozess auseinanderzusetzen. Für viele Menschen ist es tröstlich zu wissen, dass Ihre Wünsche respektiert werden (müssen), wenn Sie selber (z. B. bei einer Demenzerkrankung) nicht mehr in der Lage sind, darüber nachzudenken. Sie kann auch nur ausschließlich von Ihnen gemacht werden, so lange Sie im Vollbesitz Ihrer Kräfte sind. Angehörige können dies nachträglich nicht mehr tun.

Dabei gibt es die Möglichkeit der

  • verbindlichen Patientenverfügung. Hier ist ein Beratungsgespräch mit einem Arzt notwendig. Sie gilt 8 Jahre und muss unter zuhilfenahme einer Rechtsanwaltskanzlei oder einem Notariat oder einer rechtskundigen Patientenvertretung errichtet werden. Auf Wunsch wird sie auch im Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert. Sie können die Patientenverfügung jederzeit widerrufen.
  • unverbindlichen Patientenverfügung. Wenn Sie die Patientenverfügung nicht mit einem Arzt besprochen und darüber hinaus juristisch verfasst haben, ist sie unverbindlich, aber als Willenserklärung bei der Ermittlung des Patientenwillens dennoch zu berücksichtigen.

Die Vorsorgevollmacht

 

Für den Verlust der Entscheidungsfähigkeit

Mit einer Vorsorgevollmacht regeln Sie frühzeitig, wer Ihre Agenden vertritt, sollten Sie nicht mehr entscheidungsfähig sein (z.B. durch Koma oder Demenz)

Die Vorsorgevollmacht muss in einem Notariat, einer Rechtsanwaltskanzlei oder durch einen Erwachsenenschutz errichtet werden und ins Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden. Es können auch mehrere Personen darin genannt werden.

Der Vorsorgebevollmächtigte ist vertretungsbefugt, sobald der Verlust der Entscheidungsfähigkeit im ÖZVV eingetragen worden ist.

Mit einer Vorsorgenvollmacht können Sie die Vertretung vor Behörden und Gerichten, Wohnungs- und Aufenthaltsangelegenheiten, zum Beispiel Umzug in eine behindertengerechte Wohnung oder ein Senioren-/Pflegeheim, Gesundheitsangelegenheiten und finanzielle und Vermögensangelegenheiten, zum Beispiel Verfügung über Liegenschaften und Sparguthaben regeln.

Ohne Vorsorgevollmacht kommt die gesetzliche Erwachsenenvertretung zum Zug, die nicht automatisch ein naher Angehöriger sein muss.